Die arbeitsschutzrechtliche Bewandtnis der Bildschirmarbeitsbrille
Dass sich an einem Bildschirmarbeitsplatz eine Brille als nützlich erweist, leuchtet sicher den meisten Arbeitnehmer ein. Dabei sind die meisten Nutzer einer solchen Sehhilfe auch im Privatleben auf die besonderen Gläser angewiesen. Doch selbst diese können im Berufsleben feststellen, dass ihre Brillen für die Computerarbeit nicht ausreichend sind.
Dabei spielt es im Grunde keine Rolle, ob Mitarbeiter privat schon Brillenträger sind: In dem Moment, in dem sich zeigt, dass die Beschäftigung zu anstrengend für die Augen ist, haben betroffene Arbeitnehmer einen arbeitsschutzrechtlichen Anspruch auf eine Bildschirmarbeitsplatzbrille, die der Arbeitgeber finanziert.
Die BildscharbV ist jedoch nicht länger gültig. Nach wie vor bedeutsam ist jedoch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Dieses besagt in § 3 Abschnitt 1:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.”
Die Kosten trägt der Arbeitgeber
Dazu besagt der dritte Abschnitt des Paragraphen, dass die Kosten für Maßnahmen dieser Art nicht den Arbeitnehmern auferlegt werden dürfen. Da der Schutz des Augenlichtes unter den Aspekt des Arbeitsschutzes fällt, sind Arbeitgeber auch ohne die ehemals entscheidende Bildschirmarbeitsverordnung verpflichtet, bei Gesundheitsgefahr Maßnahmen zu ergreifen und dabei selbst aufkommende Kosten zu übernehmen.
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